SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schaufenster Ruppichteroth, Interessengemeinschaft von Handel, Handwerk und Gewerbe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in Ruppichteroth und erstreckt seine Tätigkeit auf das Einzugsgebiet der Gemeinde Ruppichteroth.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl von Ruppichteroth interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der Gemeindeverwaltung durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft von Ruppichteroth zu erhalten und zu stärken.
Der Verein beschäftigt sich darüber hinaus mit der Wahrnehmung und Förderung der werblichen Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können nur natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personen und Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz, ihren Arbeitplatz oder ihre Filiale in Ruppichteroth haben.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
Mitglieder und Personen, die für den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Eintritt der Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang an ein Vorstandsmitglied maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§ 4 Fördermitglieder
Neben den ordentlichen Mitgliedern nach §§ 3ff. ist der Vorstand berechtigt, natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufzunehmen.
a) Fördermitglieder unterstützen den Verein mit einem jährlichen Beitrag.
b) Fördermitglieder haben keine Stimmberechtigung bei der Mitgliederversammlung.
c) Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.
d) Eine Fördermitgliedschaft endet durch Beschluss des Vorstands oder bei Nichtzahlung des jährlichen Beitrags zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
§ 5 Beiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, seine Fälligkeit und eines einmaligen Beitrittsbeitrages entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
Für das Jahr 2005 wird eine Pauschale i.H.v. 70,-€ inkl. MwSt erhoben die innerhalb von vier Wochen nach Beitrittserklärung zu zahlen ist.
Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages mehr als 3 Monate in Rückstand und wird der Betrag trotz Anforderung nicht binnen eines weiteren Monats bezahlt, so ruht die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind :
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
die Arbeitskreise
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der/dem ersten Vorsitzenden
der/dem zweiten Vorsitzenden als deren/ dessen Stellvertreter/in
der/dem Schriftführer/in
der/dem Kassierer/in
bis zu vier Beisitzer/innen
dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde Ruppichteroth ohne Stimmrecht
Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und der zweite Vorsitzende, sowie der Kassierer. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
Entlastung des Gesamtvorstandes
die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
die Beschlussfassung über den Etat
die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereines. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 10 Arbeitskreise
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den
Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. Die Mitglieder der Arbeitskreise, die nicht Mitglieder des Vorstandes
sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Arbeitskreis untersteht dem Vorstand.
Der Arbeitskreis faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der
Zustimmung des Vorstandes.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9, Ziffer 4, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses dem Bürgerverein Ruppichteroth e.V. mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden muss.
§ 12 Abschlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
Die Errichtung vorstehender Satzung erfolgte am 29.06.2005. Sie wurde von der Gründungsversammlung
einstimmig angenommen. (Die Satzung wurde von allen Gründungsmitgliedern persönlich unterzeichnet